Einvernahme Beschuldigter, act. 15 f., Fragen 24, 41 und 42). Dasselbe gilt für die nicht zutreffende Argumentation des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe in Bezug auf die Frage, weshalb die Durchgangstüre sich nicht geöffnet habe, vage und ausweichend geantwortet (Beschwerde, S. 1 Abs. 3, S. 2 Abs. 4). Der Beschuldigte führte die angeblich ausgebliebene Türöffnung konkret darauf zurück, dass der Beschwerdeführer die Lichtschranke vermutlich nicht mehr rechtzeitig vor Eintreffen von E._____ und D._____ erreicht habe (Einvernahme Beschuldigter, act. 20, Ergänzungsfragen 99–101).