Es erscheint ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich allfällige weitere Fahrgäste angesichts der verbalen Auseinandersetzung zwischen den offenbar stark alkoholisierten Beteiligten aus eigener Initiative in den angrenzenden Wagen begeben haben. Andere Hinweise, welche auf eine manuelle Verriegelung der Durchgangstüre durch den Beschuldigten schliessen liessen, sind nicht ersichtlich und ergeben sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch nicht aus dem Umstand, dass die Ereignisse um seine Körperverletzung den Beschuldigten als offenbar langjährig auch im Nachtdienst tätigen Zugbegleiter zu belasten schienen (Beschwerde, S. 3 Abs. 2;