Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er das angebliche Zurückziehen der sich offenbar zuvor auf den Sitzplätzen vor der Durchgangstür befindenden weiteren Fahrgäste auf eine Anweisung bzw. damit zusammenhängend auf die mutmassliche Verriegelung der Durchgangstür durch den Beschuldigten zurückführt (Beschwerde, S. 2 Abs. 1 f.). Es erscheint ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich allfällige weitere Fahrgäste angesichts der verbalen Auseinandersetzung zwischen den offenbar stark alkoholisierten Beteiligten aus eigener Initiative in den angrenzenden Wagen begeben haben.