Dies wird zusätzlich dadurch gestützt, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer noch vor dem Faustschlag geraten hatte, sich wieder in den hinteren Wagen zurückzuziehen. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er das angebliche Zurückziehen der sich offenbar zuvor auf den Sitzplätzen vor der Durchgangstür befindenden weiteren Fahrgäste auf eine Anweisung bzw. damit zusammenhängend auf die mutmassliche Verriegelung der Durchgangstür durch den Beschuldigten zurückführt (Beschwerde, S. 2 Abs. 1 f.).