16 f., Fragen 43, 48 und 51). Wie der Beschuldigte überzeugend darlegt, erscheint es vor dem Hintergrund der geschilderten Ausgangslage kaum plausibel, dass er sich im Zeitraum zwischen der Billettkontrolle, der verbalen Auseinandersetzung und dem vom Beschwerdeführer ausgeführten Faustschlag gegen den Kopf von D._____ zur Durchgangstüre zurückbegeben, diese manuell verriegelt und anschliessend wieder zur Gruppe zurückgekehrt sein soll, um sich vor den Beschwerdeführer zu stellen (Beschwerdeantwort des Beschuldigten, Ziff. II.2.2.e).