Im Gegenteil sprechen die zum allgemeinen Ereignishergang gemachten Aussagen der Beteiligten gegen die Annahme, der Beschuldigte habe die Durchgangstüre zu irgendeinem Zeitpunkt verriegelt. Sowohl D._____ als auch E._____ gaben an, der Beschuldigte habe sich bereits anlässlich der verbalen Auseinandersetzung bei der Gruppe befunden, um die Billette von D._____ und E._____ zu kontrollieren (Einvernahme D._____, act. 30, Ergänzungsfragen 119–121; Einvernahme E._____, act. 38, Fragen 14 und 16).