4.3. Mangels eines objektiven Beweises bspw. in Form einer Videoaufnahme ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Durchgangstüre zwischen den Wagen tatsächlich manuell verriegelt hatte, bevor die Schlägerei zwischen den Beteiligten ausbrach. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich dies auch nicht aus den vorhandenen Aussagen und Indizien (Beschwerde, S. 4 Abs. 3), zumal weder der Einvernahme des Beschuldigten noch jenen von D._____ und E._____ solches zu entnehmen ist. Im Gegenteil sprechen die zum allgemeinen Ereignishergang gemachten Aussagen der Beteiligten gegen die Annahme, der Beschuldigte habe die Durchgangstüre zu irgendeinem Zeitpunkt verriegelt.