Strittig ist, ob der Beschuldigte, der zur fraglichen Zeit im Interregio-Zug IR 2349 als Zugbegleiter tätig war, infolge der Auseinandersetzung die Durchgangstüre zwischen zwei Wagen verriegelte und dadurch die Körperverletzung des Beschwerdeführers – indem er diesem die Flucht vor D._____ und E._____ verunmöglichte – (eventual-)vorsätzlich oder fahrlässig mitverursachte.