4.2. Unbestritten ist, dass es am 4. September 2022 gegen 01:40 Uhr im oberen Stock des Interregio-Zugs IR 2349 zwischen Z._____ und S._____ zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden Kollegen D._____ und E._____ kam. Anlass dafür war, dass D._____ dem vorbeigehenden Beschwerdeführer mit seinen Beinen den Durchgang versperrte. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer, nachdem er sich kurz entfernt hatte, D._____ mit der Faust ins Gesicht schlug und daraufhin durch den Zug zu flüchten versuchte. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge jedoch von D._____ und E.___