Der fahrlässigen Körperverletzung macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, indem er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB).