Mangels Vorhersehbarkeit könne daher auch kein (Eventual-)Vorsatz vorliegen. Wenn man dennoch von einer Vorhersehbarkeit ausginge und das Verriegeln der Durchgangstüre keineswegs abwegig wäre, um andere Passagiere zu schützen, hätte der Beschuldigte jedenfalls den "richtigen Riecher" gehabt. Damit falle auch eine Fahrlässigkeit des Beschuldigten weg (Beschwerdeantwort des Beschuldigten, Ziff. II.3.2).