Selbst wenn von einer Verriegelung der Durchgangstüre ausgegangen werde, hätte der Beschwerdeführer ein paar Augenblicke vor der Durchgangstüre warten müssen und von der Sitzbank zu der Durchgangstüre kaum einen relevanten Vorsprung herausholen können. Er wäre daher auf jeden Fall erwischt worden. Ausserdem hätte der Beschuldigte nicht vorhersehen können und müssen, dass der Beschwerdeführer eine Schlägerei anzettle, bei welcher er dann massiver Gewalt ausgesetzt sei. Mangels Vorhersehbarkeit könne daher auch kein (Eventual-)Vorsatz vorliegen.