II.2.3.c). Sämtliche Beweise seien erhoben worden. Eine erneute Befragung des Beschuldigten sei nicht zielführend. Angesichts dieser Ausgangslage sei ausgeschlossen, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt noch ändern würde. Der Beschwerdeführer habe auch schon die Gelegenheit gehabt, dem Beschuldigten Ergänzungsfragen zu stellen (Beschwerdeantwort des Beschuldigten, Ziff. II.3.1.). Selbst wenn von einer Verriegelung der Durchgangstüre ausgegangen werde, hätte der Beschwerdeführer ein paar Augenblicke vor der Durchgangstüre warten müssen und von der Sitzbank zu der Durchgangstüre kaum einen relevanten Vorsprung herausholen können.