Der Beschuldigte habe ausgesagt, dass die Durchgangstüre voll funktionsfähig gewesen sei. Die Frage, ob er diese abgeschlossen habe, sei gar nicht gestellt worden. Hätte er etwas verbergen wollen, wäre es ein Leichtes gewesen, auf eine Störung jener Durchgangstüre oder jenes Türtyps hinzuweisen (Beschwerdeantwort des Beschuldigte Ziff. II.2.3.b). Der Beschuldigte sei durch schwierige Einsätze in den Nachtzügen an Wochenenden ohnehin belastet und habe in jener Nacht eine tätliche Auseinandersetzung mit massiver Gewalt und viel Blut erlebt. Einen Vorwurf daraus abzuleiten, sei fragwürdig und unhaltbar (Beschwerdeantwort des Beschuldigten, Ziff. II.2.3.c).