begeben und dort erneut vor den Beschwerdeführer gestellt hätte (Beschwerdeantwort des Beschuldigten, Ziff. II.2.2.a ff.). Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte zuerst bei der Gruppe um die Herren D._____ und E._____ befunden habe und der Beschwerdeführer erst anschliessend dazugekommen sei. Dafür spreche auch, dass sich alle anderen Reisenden nach Ausbruch der Schlägerei in den hinteren Wagen geflüchtet hätten. Die Durchgangstüre habe nicht abgeschlossen sein können (Beschwerdeantwort des Beschuldigten, Ziff. II.2.2.e). Der Beschuldigte habe ausgesagt, dass die Durchgangstüre voll funktionsfähig gewesen sei.