Wenn der Beschuldigte bereits bei der Gruppe gewesen sei, als der Beschwerdeführer in seinem Rücken aufgetaucht sei, dann müsse der Beschwerdeführer durch dieselbe unverriegelte Durchgangstür wie zuvor der Beschuldigte gekommen sein. Es sei unrealistisch und ergebe sich auch nicht ansatzweise aus den Einvernahmen, dass der Beschuldigte sich zwischenzeitlich vom Geschehen entfernt, die Passagiere zum Verlassen des Wagens aufgefordert, danach die Durchgangstüre verschlossen, sich wieder zur Auseinandersetzung -6-