Er habe jegliche Angaben zu seinem eigenen Beitrag an der Auseinandersetzung gekonnt ausgelassen und damit die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, wonach er den ersten Schlag ausgeführt habe, nicht bestritten. Berücksichtige man dies, laufe der Vorwurf des Beschwerdeführers darauf hinaus, dass der Beschuldigte seinen "Hit and Run"-Plan vereitelt habe (Beschwerdeantwort des Beschuldigten Ziff. II.2.1.b). Entgegen dem Beschwerdeführer ergebe sich aus den Aussagen von E._____ und des Beschuldigten, dass der Beschuldigte nicht erst hinzugekommen sei, als die verbale Auseinandersetzung bereits im Gange gewesen sei.