2.4. Der Beschuldigte führte mit Beschwerdeantwort aus, bei der Beschwerde handle es sich um eine Aneinanderreihung zahlreicher Spekulationen und nicht haltbarer Schlussfolgerungen. Die Argumentation des Beschwerdeführers weise schon fast verschwörungstheoretische Züge auf (Beschwerdeantwort des Beschuldigten, Ziff. II.2.1.a). Er habe jegliche Angaben zu seinem eigenen Beitrag an der Auseinandersetzung gekonnt ausgelassen und damit die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, wonach er den ersten Schlag ausgeführt habe, nicht bestritten.