Es liege weder eine natürliche Kausalität noch ein Risikozusammenhang vor, da die Verletzungen bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten wohl ohnehin eingetreten wären. Dem Beschuldigten sei folglich weder eine vorsätzliche noch eine fahrlässige Tatbegehung nachzuweisen, weshalb kein Straftatbestand erfüllt und das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen sei (Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, S. 1 f.).