Damit schieden auch die Teilnahmeformen der Anstiftung und Gehilfenschaft mangels Vorsatzes aus. Es sei davon auszugehen, dass zwischen dem Faustschlag des Beschwerdeführers und den nachfolgenden Faustschlägen von E._____ kaum Zeit vergangen sei, was dafürspreche, dass der Beschwerdeführer eingeholt worden sei, bevor die Durchgangstüre überhaupt habe aufgehen können. Es liege weder eine natürliche Kausalität noch ein Risikozusammenhang vor, da die Verletzungen bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten wohl ohnehin eingetreten wären.