2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt mit Beschwerdeantwort fest, es lägen für das manuelle Verriegeln der Durchgangstüre durch den Beschuldigten keine objektiven Beweise vor und solche seien auch nicht mehr erhältlich zu machen. Aus dem Aussageverhalten des Beschuldigten könne ebenfalls nicht darauf geschlossen werden. Selbst wenn von einer manuellen Verriegelung auszugehen wäre, käme nur eine fahrlässige Tatbegehung in Frage, da der Beschuldigte glaubhaft ausgesagt habe, deeskalierend gewirkt haben zu wollen. Damit schieden auch die Teilnahmeformen der Anstiftung und Gehilfenschaft mangels Vorsatzes aus.