So seien nicht nur er selbst, sondern auch die beiden Täter stark alkoholisiert und – wie er – in ihrer Reaktionsfähigkeit eingeschränkt gewesen (Beschwerde, S. 3 Abs. 2 und 4, S. 4 Abs. 1). Es lasse sich anhand der vorliegenden Aussagen und Indizien ohne weiteres erstellen, dass der Beschuldigte die Durchgangstüre verriegelt habe. Es sei auch zu bezweifeln, dass der Beschuldigte dies bei einer erneuten Befragung -5- verneinen würde, habe er doch bei der ersten Einvernahme nicht gelogen und nur ausweichend geantwortet (Beschwerde, S. 4 Abs. 3).