Ausserdem habe er sich nach dem Vorfall ohne ersichtlichen Grund in den Türrahmen begeben, wo es ihm jedenfalls möglich gewesen wäre, die Durchgangstüre wieder zu entriegeln (Beschwerde, S. 3 Abs. 1). Ein Mitverschulden an den Verletzungen würde auch erklären, weshalb der Vorfall den Beschuldigten offenbar derart stark belastet habe. Wäre die Durchgangstüre nicht verschlossen gewesen, hätte er sich etwa in einer WC-Kabine einschliessen und die Verletzungen verhindern können. So seien nicht nur er selbst, sondern auch die beiden Täter stark alkoholisiert und – wie er – in ihrer Reaktionsfähigkeit eingeschränkt gewesen (Beschwerde, S. 3 Abs. 2 und 4, S. 4 Abs. 1).