Es sei für ihn mittlerweile klar, dass der Beschuldigte, nachdem er den Wagen betreten, die lautstarke Diskussion zwischen den Beteiligten wahrgenommen und eine Eskalation befürchtet hatte, die dortigen Passagiere in den direkt angrenzenden Wagen geschickt habe. Entgegen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe der Beschuldigte nie gesagt, die Durchgangstüre nicht verschlossen zu haben, sondern habe auf entsprechende Fragen hin ausweichend geantwortet (Beschwerde, S. 2 Abs. 2 f.). Ausserdem habe er sich nach dem Vorfall ohne ersichtlichen Grund in den Türrahmen begeben, wo es ihm jedenfalls möglich gewesen wäre, die Durchgangstüre wieder zu entriegeln (Beschwerde, S. 3 Abs. 1).