__ und E._____ sei die Durchgangstüre, nachdem sich diese zuvor dreimal einwandfrei geöffnet habe, nicht mehr aufgegangen. Die sich vor dieser Durchgangstür befindenden Sitzplätze seien zudem plötzlich leer gewesen (Beschwerde, S. 2 Abs. 1). Es sei für ihn mittlerweile klar, dass der Beschuldigte, nachdem er den Wagen betreten, die lautstarke Diskussion zwischen den Beteiligten wahrgenommen und eine Eskalation befürchtet hatte, die dortigen Passagiere in den direkt angrenzenden Wagen geschickt habe.