2.2. Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise vor, der Beschuldigte habe ihm durch das Verschliessen der Durchgangstüre zwischen zwei Wagen den einzigen Fluchtweg versperrt, welcher ihm nach Ausbruch der körperlichen Auseinandersetzung geblieben sei. Als Folge sei er den beiden Angreifern völlig ausgeliefert gewesen und habe nebst diversen Wunden einen bleibenden Schaden am rechten Auge erlitten (Beschwerde, S. 1 Abs. 2).