wäre. Aus diesem Grund könne dem Beschuldigten auch nicht vorgeworfen werden, er hätte pflichtwidrig unvorsichtig und somit fahrlässig gehandelt. Die Verletzungsfolge dürfte für den Beschuldigten zwar ein Stück weit vorhersehbar, aber nicht vermeidbar gewesen sein, sei doch davon auszugehen, dass die verschlossene Tür D._____ und E._____ nicht daran gehindert hätte, sich für den initialen Faustschlag des Beschwerdeführers zu rächen. Mangels Vorsatzes und kausalen Tatbeitrags falle zudem eine Gehilfenschaft zur einfachen Körperverletzung nach Art. 25 StGB ausser Betracht.