ihn ohnehin eingeholt und geschlagen hätten. Da der Beschwerdeführer selbst den ersten Schlag ausgeführt habe, habe der Beschuldigte von einem hohen Aggressionspotential aller Beteiligten ausgehen dürfen und es habe sich nicht von Anfang an um eine Notwehrsituation gehandelt, aus der sich der Beschwerdeführer hätte retten müssen. Die Annahme, der Beschuldigte hätte die Verletzungsfolge des Beschwerdeführers zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen, treffe nicht zu, zumal die Intention hinter dem Verschliessen der Durchgangstüre einzig der Schutz der weiteren Passagiere gewesen -4-