2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, es sei weder erstellt noch lasse sich noch eruieren, dass der Beschuldigte die Durchgangstüre wissentlich und willentlich verschlossen habe. Weitere Ermittlungsansätze zu dieser Frage lägen nicht vor. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass er die Durchgangstüre verschlossen habe, sei nicht erstellt, dass diese Tathandlung kausal für die vom Beschwerdeführer nachfolgend erlittenen Verletzungen gewesen sei. Aufgrund der starken Alkoholisierung des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass D._____ und E._____ ihn ohnehin eingeholt und geschlagen hätten.