3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2025 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. -3- 3.5. Mit Eingabe vom 4. April 2025 (Postaufgabe) verzichtete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf eine weitere Stellungnahme. 3.6. Mit Eingabe vom 22. April 2025 verzichtete der Beschuldigte auf eine weitere Stellungnahme. 3.7. Mit Stellungnahme vom 22. April 2025 (Postaufgabe) hielt der Beschuldigte an seinen Beschwerdeanträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: