Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.26 (STA.2024.5563) Art. 156 Entscheid vom 28. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 7. Januar 2025 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) stellte am 5. August 2024 bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Strafantrag gegen B._____ (fortan: Be- schuldigter). Er warf dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, am 4. Sep- tember 2022 im Zug von Z._____ nach R._____ im Rahmen einer verbalen und physischen Auseinandersetzung zwischen ihm, D._____ und E._____ in seiner Funktion als Zugbegleiter die Durchgangstüre zwischen zwei Wa- gen verschlossen zu haben. Dadurch habe er dem Beschwerdeführer die Fluchtmöglichkeit verwehrt und ihn der von D._____ und E._____ verübten Körperverletzung ausgesetzt. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 7. Januar 2025 die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten. Diese Nicht- anhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau am 8. Januar 2025 genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 20. Januar 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Januar 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Durchführung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten. 3.2. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Februar 2025 auf, innert 10 Tagen ab (am 17. Februar 2025 erfolg- ter) Zustellung dieser Verfügung eine Sicherheit von Fr. 800.00 für allfällige Kosten zu leisten. Diese Sicherheit bezahlte der Beschwerdeführer am 27. Februar 2025. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2025 (Postaufgabe) beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2025 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten des Beschwerdeführers. -3- 3.5. Mit Eingabe vom 4. April 2025 (Postaufgabe) verzichtete die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm auf eine weitere Stellungnahme. 3.6. Mit Eingabe vom 22. April 2025 verzichtete der Beschuldigte auf eine wei- tere Stellungnahme. 3.7. Mit Stellungnahme vom 22. April 2025 (Postaufgabe) hielt der Beschuldigte an seinen Beschwerdeanträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. Der Beschwer- deführer stellte am 5. August 2024 Strafantrag und ist damit als Privatklä- ger gemäss Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 7. Januar 2025 mit Beschwerde anzufechten. Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte zur Begründung der ange- fochtenen Verfügung aus, es sei weder erstellt noch lasse sich noch eruie- ren, dass der Beschuldigte die Durchgangstüre wissentlich und willentlich verschlossen habe. Weitere Ermittlungsansätze zu dieser Frage lägen nicht vor. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass er die Durch- gangstüre verschlossen habe, sei nicht erstellt, dass diese Tathandlung kausal für die vom Beschwerdeführer nachfolgend erlittenen Verletzungen gewesen sei. Aufgrund der starken Alkoholisierung des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass D._____ und E._____ ihn ohnehin eingeholt und geschlagen hätten. Da der Beschwerdeführer selbst den ersten Schlag ausgeführt habe, habe der Beschuldigte von einem hohen Aggressionspo- tential aller Beteiligten ausgehen dürfen und es habe sich nicht von Anfang an um eine Notwehrsituation gehandelt, aus der sich der Beschwerdeführer hätte retten müssen. Die Annahme, der Beschuldigte hätte die Verletzungs- folge des Beschwerdeführers zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen, treffe nicht zu, zumal die Intention hinter dem Verschliessen der Durchgangstüre einzig der Schutz der weiteren Passagiere gewesen -4- wäre. Aus diesem Grund könne dem Beschuldigten auch nicht vorgeworfen werden, er hätte pflichtwidrig unvorsichtig und somit fahrlässig gehandelt. Die Verletzungsfolge dürfte für den Beschuldigten zwar ein Stück weit vor- hersehbar, aber nicht vermeidbar gewesen sein, sei doch davon auszuge- hen, dass die verschlossene Tür D._____ und E._____ nicht daran gehin- dert hätte, sich für den initialen Faustschlag des Beschwerdeführers zu rä- chen. Mangels Vorsatzes und kausalen Tatbeitrags falle zudem eine Ge- hilfenschaft zur einfachen Körperverletzung nach Art. 25 StGB ausser Be- tracht. Es sei kein Straftatbestand erfüllt und das Verfahren daher nicht an die Hand zu nehmen (angefochtene Verfügung, S. 2 f.). 2.2. Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise vor, der Beschuldigte habe ihm durch das Verschliessen der Durchgangstüre zwischen zwei Wa- gen den einzigen Fluchtweg versperrt, welcher ihm nach Ausbruch der kör- perlichen Auseinandersetzung geblieben sei. Als Folge sei er den beiden Angreifern völlig ausgeliefert gewesen und habe nebst diversen Wunden einen bleibenden Schaden am rechten Auge erlitten (Beschwerde, S. 1 Abs. 2). Nachdem der Beschuldigte anlässlich seiner Zeugenbefragung keine Erklärung dafür habe geben wollen, weshalb sich die Durchgangstüre nicht geöffnet habe, habe sich für den Beschwerdeführer der Verdacht auf- gedrängt, dass dieser vermutlich aus Selbstschutz bewusst vage geblieben sei (Beschwerde, S. 1 Abs. 3). Anlässlich seiner Flucht vor D._____ und E._____ sei die Durchgangstüre, nachdem sich diese zuvor dreimal ein- wandfrei geöffnet habe, nicht mehr aufgegangen. Die sich vor dieser Durchgangstür befindenden Sitzplätze seien zudem plötzlich leer gewesen (Beschwerde, S. 2 Abs. 1). Es sei für ihn mittlerweile klar, dass der Be- schuldigte, nachdem er den Wagen betreten, die lautstarke Diskussion zwi- schen den Beteiligten wahrgenommen und eine Eskalation befürchtet hatte, die dortigen Passagiere in den direkt angrenzenden Wagen ge- schickt habe. Entgegen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe der Beschuldigte nie gesagt, die Durchgangstüre nicht verschlossen zu haben, sondern habe auf entsprechende Fragen hin ausweichend geantwortet (Beschwerde, S. 2 Abs. 2 f.). Ausserdem habe er sich nach dem Vorfall ohne ersichtlichen Grund in den Türrahmen begeben, wo es ihm jedenfalls möglich gewesen wäre, die Durchgangstüre wieder zu entriegeln (Be- schwerde, S. 3 Abs. 1). Ein Mitverschulden an den Verletzungen würde auch erklären, weshalb der Vorfall den Beschuldigten offenbar derart stark belastet habe. Wäre die Durchgangstüre nicht verschlossen gewesen, hätte er sich etwa in einer WC-Kabine einschliessen und die Verletzungen verhindern können. So seien nicht nur er selbst, sondern auch die beiden Täter stark alkoholisiert und – wie er – in ihrer Reaktionsfähigkeit einge- schränkt gewesen (Beschwerde, S. 3 Abs. 2 und 4, S. 4 Abs. 1). Es lasse sich anhand der vorliegenden Aussagen und Indizien ohne weiteres erstel- len, dass der Beschuldigte die Durchgangstüre verriegelt habe. Es sei auch zu bezweifeln, dass der Beschuldigte dies bei einer erneuten Befragung -5- verneinen würde, habe er doch bei der ersten Einvernahme nicht gelogen und nur ausweichend geantwortet (Beschwerde, S. 4 Abs. 3). 2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt mit Beschwerdeantwort fest, es lägen für das manuelle Verriegeln der Durchgangstüre durch den Beschul- digten keine objektiven Beweise vor und solche seien auch nicht mehr er- hältlich zu machen. Aus dem Aussageverhalten des Beschuldigten könne ebenfalls nicht darauf geschlossen werden. Selbst wenn von einer manu- ellen Verriegelung auszugehen wäre, käme nur eine fahrlässige Tatbege- hung in Frage, da der Beschuldigte glaubhaft ausgesagt habe, deeskalie- rend gewirkt haben zu wollen. Damit schieden auch die Teilnahmeformen der Anstiftung und Gehilfenschaft mangels Vorsatzes aus. Es sei davon auszugehen, dass zwischen dem Faustschlag des Beschwerdeführers und den nachfolgenden Faustschlägen von E._____ kaum Zeit vergangen sei, was dafürspreche, dass der Beschwerdeführer eingeholt worden sei, bevor die Durchgangstüre überhaupt habe aufgehen können. Es liege weder eine natürliche Kausalität noch ein Risikozusammenhang vor, da die Verletzun- gen bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten wohl ohnehin ein- getreten wären. Dem Beschuldigten sei folglich weder eine vorsätzliche noch eine fahrlässige Tatbegehung nachzuweisen, weshalb kein Straftat- bestand erfüllt und das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen sei (Be- schwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, S. 1 f.). 2.4. Der Beschuldigte führte mit Beschwerdeantwort aus, bei der Beschwerde handle es sich um eine Aneinanderreihung zahlreicher Spekulationen und nicht haltbarer Schlussfolgerungen. Die Argumentation des Beschwerde- führers weise schon fast verschwörungstheoretische Züge auf (Beschwer- deantwort des Beschuldigten, Ziff. II.2.1.a). Er habe jegliche Angaben zu seinem eigenen Beitrag an der Auseinandersetzung gekonnt ausgelassen und damit die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, wo- nach er den ersten Schlag ausgeführt habe, nicht bestritten. Berücksichtige man dies, laufe der Vorwurf des Beschwerdeführers darauf hinaus, dass der Beschuldigte seinen "Hit and Run"-Plan vereitelt habe (Beschwerdeant- wort des Beschuldigten Ziff. II.2.1.b). Entgegen dem Beschwerdeführer er- gebe sich aus den Aussagen von E._____ und des Beschuldigten, dass der Beschuldigte nicht erst hinzugekommen sei, als die verbale Auseinan- dersetzung bereits im Gange gewesen sei. Wenn der Beschuldigte bereits bei der Gruppe gewesen sei, als der Beschwerdeführer in seinem Rücken aufgetaucht sei, dann müsse der Beschwerdeführer durch dieselbe unver- riegelte Durchgangstür wie zuvor der Beschuldigte gekommen sein. Es sei unrealistisch und ergebe sich auch nicht ansatzweise aus den Einvernah- men, dass der Beschuldigte sich zwischenzeitlich vom Geschehen entfernt, die Passagiere zum Verlassen des Wagens aufgefordert, danach die Durchgangstüre verschlossen, sich wieder zur Auseinandersetzung -6- begeben und dort erneut vor den Beschwerdeführer gestellt hätte (Be- schwerdeantwort des Beschuldigten, Ziff. II.2.2.a ff.). Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte zuerst bei der Gruppe um die Her- ren D._____ und E._____ befunden habe und der Beschwerdeführer erst anschliessend dazugekommen sei. Dafür spreche auch, dass sich alle an- deren Reisenden nach Ausbruch der Schlägerei in den hinteren Wagen geflüchtet hätten. Die Durchgangstüre habe nicht abgeschlossen sein kön- nen (Beschwerdeantwort des Beschuldigten, Ziff. II.2.2.e). Der Beschul- digte habe ausgesagt, dass die Durchgangstüre voll funktionsfähig gewe- sen sei. Die Frage, ob er diese abgeschlossen habe, sei gar nicht gestellt worden. Hätte er etwas verbergen wollen, wäre es ein Leichtes gewesen, auf eine Störung jener Durchgangstüre oder jenes Türtyps hinzuweisen (Beschwerdeantwort des Beschuldigte Ziff. II.2.3.b). Der Beschuldigte sei durch schwierige Einsätze in den Nachtzügen an Wochenenden ohnehin belastet und habe in jener Nacht eine tätliche Auseinandersetzung mit mas- siver Gewalt und viel Blut erlebt. Einen Vorwurf daraus abzuleiten, sei frag- würdig und unhaltbar (Beschwerdeantwort des Beschuldigten, Ziff. II.2.3.c). Sämtliche Beweise seien erhoben worden. Eine erneute Be- fragung des Beschuldigten sei nicht zielführend. Angesichts dieser Aus- gangslage sei ausgeschlossen, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt noch ändern würde. Der Beschwerdeführer habe auch schon die Gelegen- heit gehabt, dem Beschuldigten Ergänzungsfragen zu stellen (Beschwer- deantwort des Beschuldigten, Ziff. II.3.1.). Selbst wenn von einer Verriege- lung der Durchgangstüre ausgegangen werde, hätte der Beschwerdeführer ein paar Augenblicke vor der Durchgangstüre warten müssen und von der Sitzbank zu der Durchgangstüre kaum einen relevanten Vorsprung heraus- holen können. Er wäre daher auf jeden Fall erwischt worden. Ausserdem hätte der Beschuldigte nicht vorhersehen können und müssen, dass der Beschwerdeführer eine Schlägerei anzettle, bei welcher er dann massiver Gewalt ausgesetzt sei. Mangels Vorhersehbarkeit könne daher auch kein (Eventual-)Vorsatz vorliegen. Wenn man dennoch von einer Vorhersehbar- keit ausginge und das Verriegeln der Durchgangstüre keineswegs abwegig wäre, um andere Passagiere zu schützen, hätte der Beschuldigte jedenfalls den "richtigen Riecher" gehabt. Damit falle auch eine Fahrlässigkeit des Beschuldigten weg (Beschwerdeantwort des Beschuldigten, Ziff. II.3.2). 3. Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich folglich so präsentie- ren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein -7- zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersu- chung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoreti- sche Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher An- haltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), ge- nügt nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 309 StPO). 4. 4.1. Der einfachen Körperverletzung macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in nicht schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Der fahrlässigen Körperverletzung macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, indem er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB). 4.2. Unbestritten ist, dass es am 4. September 2022 gegen 01:40 Uhr im oberen Stock des Interregio-Zugs IR 2349 zwischen Z._____ und S._____ zu- nächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerde- führer und den beiden Kollegen D._____ und E._____ kam. Anlass dafür war, dass D._____ dem vorbeigehenden Beschwerdeführer mit seinen Bei- nen den Durchgang versperrte. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Be- schwerdeführer, nachdem er sich kurz entfernt hatte, D._____ mit der Faust ins Gesicht schlug und daraufhin durch den Zug zu flüchten ver- suchte. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge jedoch von D._____ und E._____ eingeholt, festgehalten und drei- bis viermal mit der Faust ins -8- Gesicht geschlagen. Dabei erlitt er eine Riss-Quetsch-Wunde unter der rechten Augenbraue, eine lineare Schürfung am Unterlid sowie eine Ver- letzung des rechten Auges. Sowohl D._____ als auch E._____ wurden in einem separaten Verfahren ([…]) unter anderem wegen einfacher Körper- verletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB rechtskräftig verurteilt. Strittig ist, ob der Beschuldigte, der zur fraglichen Zeit im Interregio-Zug IR 2349 als Zugbegleiter tätig war, infolge der Auseinandersetzung die Durchgangstüre zwischen zwei Wagen verriegelte und dadurch die Körper- verletzung des Beschwerdeführers – indem er diesem die Flucht vor D._____ und E._____ verunmöglichte – (eventual-)vorsätzlich oder fahr- lässig mitverursachte. 4.3. Mangels eines objektiven Beweises bspw. in Form einer Videoaufnahme ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Durchgangstüre zwischen den Wagen tatsächlich manuell verriegelt hatte, bevor die Schlägerei zwischen den Beteiligten ausbrach. Entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh- rers ergibt sich dies auch nicht aus den vorhandenen Aussagen und Indi- zien (Beschwerde, S. 4 Abs. 3), zumal weder der Einvernahme des Be- schuldigten noch jenen von D._____ und E._____ solches zu entnehmen ist. Im Gegenteil sprechen die zum allgemeinen Ereignishergang gemach- ten Aussagen der Beteiligten gegen die Annahme, der Beschuldigte habe die Durchgangstüre zu irgendeinem Zeitpunkt verriegelt. Sowohl D._____ als auch E._____ gaben an, der Beschuldigte habe sich bereits anlässlich der verbalen Auseinandersetzung bei der Gruppe befunden, um die Billette von D._____ und E._____ zu kontrollieren (Einvernahme D._____, act. 30, Ergänzungsfragen 119–121; Einvernahme E._____, act. 38, Fragen 14 und 16). Dies wurde vom Beschuldigten bestätigt, der angab, der Be- schwerdeführer habe sich hinter ihm befunden, als er ihm anlässlich der verbalen Auseinandersetzung geraten habe, sich in den hinteren Wagen zurückzuziehen. Er habe ihn hinter sich "zurückbehalten" wollen, um Zeit bis zum bevorstehenden Ausstieg von D._____ und E._____ aus dem Zug in S._____ zu gewinnen, doch habe der Beschwerdeführer dann einfach über seine Schulter hinweg "einem eins hineingeschlagen". Nachher seien "die Typen" auf ihn losgegangen (Einvernahme Beschuldigter, act. 16 f., Fragen 43, 48 und 51). Wie der Beschuldigte überzeugend darlegt, er- scheint es vor dem Hintergrund der geschilderten Ausgangslage kaum plausibel, dass er sich im Zeitraum zwischen der Billettkontrolle, der verba- len Auseinandersetzung und dem vom Beschwerdeführer ausgeführten Faustschlag gegen den Kopf von D._____ zur Durchgangstüre zurückbe- geben, diese manuell verriegelt und anschliessend wieder zur Gruppe zu- rückgekehrt sein soll, um sich vor den Beschwerdeführer zu stellen (Be- schwerdeantwort des Beschuldigten, Ziff. II.2.2.e). Naheliegender ist viel- mehr, dass der Beschwerdeführer dem Beschuldigten aus derselben Rich- tung folgte – das heisst durch dieselbe, zuvor vom Beschuldigten passierte -9- Durchgangstüre – und so zur Gruppe um D._____ und E._____ stiess. Auch eine noch vor der Billettkontrolle vorgenommene Verriegelung der Durchgangstüre durch den Beschuldigten erscheint unter diesen Umstän- den ausgeschlossen. Dies wird zusätzlich dadurch gestützt, dass der Be- schuldigte dem Beschwerdeführer noch vor dem Faustschlag geraten hatte, sich wieder in den hinteren Wagen zurückzuziehen. Dem Beschwer- deführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er das angebliche Zurück- ziehen der sich offenbar zuvor auf den Sitzplätzen vor der Durchgangstür befindenden weiteren Fahrgäste auf eine Anweisung bzw. damit zusam- menhängend auf die mutmassliche Verriegelung der Durchgangstür durch den Beschuldigten zurückführt (Beschwerde, S. 2 Abs. 1 f.). Es erscheint ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich allfällige weitere Fahrgäste ange- sichts der verbalen Auseinandersetzung zwischen den offenbar stark alko- holisierten Beteiligten aus eigener Initiative in den angrenzenden Wagen begeben haben. Andere Hinweise, welche auf eine manuelle Verriegelung der Durchgangstüre durch den Beschuldigten schliessen liessen, sind nicht ersichtlich und ergeben sich – entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers – auch nicht aus dem Umstand, dass die Ereignisse um seine Kör- perverletzung den Beschuldigten als offenbar langjährig auch im Nacht- dienst tätigen Zugbegleiter zu belasten schienen (Beschwerde, S. 3 Abs. 2; Einvernahme Beschuldigter, act. 15 f., Fragen 24, 41 und 42). Dasselbe gilt für die nicht zutreffende Argumentation des Beschwerdeführers, der Be- schuldigte habe in Bezug auf die Frage, weshalb die Durchgangstüre sich nicht geöffnet habe, vage und ausweichend geantwortet (Beschwerde, S. 1 Abs. 3, S. 2 Abs. 4). Der Beschuldigte führte die angeblich ausgebliebene Türöffnung konkret darauf zurück, dass der Beschwerdeführer die Licht- schranke vermutlich nicht mehr rechtzeitig vor Eintreffen von E._____ und D._____ erreicht habe (Einvernahme Beschuldigter, act. 20, Ergänzungs- fragen 99–101). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verriege- lung der Durchgangstüre ist keinem Sachbeweis zugänglich und von einer allfälligen weiteren Befragung der Beteiligten sind keine weiteren sachdien- lichen Beweise zu erwarten. Zusammengefasst ist nach dem Dargelegten daher nicht rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschuldigte die Durch- gangstüre zwischen den Wagen verriegelte. 4.4. 4.4.1. Selbst wenn – entgegen dem vorstehend in E. 4.3 Dargelegten – davon auszugehen wäre, dass der Beschuldigte die Durchgangstüre verriegelt hatte, wäre eine (eventual-)vorsätzlich begangene einfache Körperverlet- zung gemäss Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 StGB zu verneinen. Ei- nerseits wurde die Schlägerei durch den initialen Faustschlag des Be- schwerdeführers gegen den Kopf von D._____ losgetreten, sodass auch die nachfolgende Eskalation inklusive die durch die Faustschläge von E._____ bzw. D._____ hervorgerufene Körperverletzung des Beschwerde- führers unmittelbar darauf zurückzuführen sind. Angesichts des nicht - 10 - unbedeutenden Mitverschuldens des Beschwerdeführers sowie der nicht zuverlässig einschätzbaren äusseren Faktoren – wie etwa die starke Alko- holisierung des Beschwerdeführers und die ohnehin eingeschränkten Fluchtwege innerhalb eines Zuges – träte das Verschliessen der Durch- gangstüre als mitverursachender Faktor bestenfalls in den Hintergrund, so- dass ein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ver- schliessen der Durchgangstüre und der eingetretenen Körperverletzung zu verneinen wäre. Im Übrigen ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte die vom Beschwerdeführer erlittene Körperverletzung für möglich gehalten und trotzdem in Kauf genommen hätte, zumal er auch wiederholt angab, dem Beschwerdeführer geraten zu haben, sich zurück- zuziehen und sich allgemein deeskalierend habe verhalten wollen (Einver- nahme Beschuldigter, act. 16 f., Fragen 43, 56 und 58). Wie die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest- gehalten hat, fiele mangels eines vorsätzlichen Verhaltens des Beschuldig- ten auch eine anderweitige Tatbeteiligung in Form einer Anstiftung gemäss Art. 24 StGB oder einer Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB dahin (Be- schwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, S. 2). 4.4.2. Mangels einer (eventual-)vorsätzlich begangenen einfachen Körperverlet- zung bliebe lediglich eine fahrlässig, das heisst aus pflichtwidriger Unvor- sichtigkeit begangene Körperverletzung gemäss Art. 125 i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB. Eine in diesem Zusammenhang vorausgesetzte Sorgfalts- pflichtverletzung des Beschuldigten ist nicht ersichtlich, zumal der Beschul- digte durch das Verriegeln der Durchgangstüre vordergründig den Schutz weiterer unbeteiligter Fahrgäste bezweckt hätte. Mit Blick auf den hypothe- tischen Kausalzusammenhang bzw. die zusätzlich erforderliche Vermeid- barkeit der eingetretenen Körperverletzung ist auf das vorstehend in E. 4.4.1 Dargelegte zu verweisen. Ergänzend ist zu erwähnen, dass selbst im Falle einer erfolgreichen Flucht durch die unverriegelte Durchgangstüre nicht ohne weiteres vom Ausbleiben der Körperverletzung auszugehen wäre, zumal es D._____ und E._____ möglich gewesen wäre, den Be- schwerdeführer weiter zu verfolgen bzw. ihn später im Zug oder nach dem Verlassen desselben abzupassen. 4.5. Zusammengefasst ist die im Raum stehende Körperverletzung des Be- schwerdeführers durch den Beschuldigten bereits mangels rechtsgenüg- lich nachgewiesener bzw. nachweisbarer Verriegelung der Durchgangstür eindeutig nicht erfüllt. Darüber hinaus wäre auch im Falle einer Verriege- lung der Durchgangstür eine Strafbarkeit des Beschuldigten eindeutig zu verneinen, da ihm weder ein (eventual-)vorsätzliches noch ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. - 11 - 5. 5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem vollum- fänglich unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. 5.2. 5.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Dies gilt aufgrund von Art. 310 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahme. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Pri- vatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hinge- gen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Dabei steht der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der frei mandatier- ten Verteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO). Bei der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (wie auch bei der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB) han- delt es sich um ein Antragsdelikt, womit die Entschädigung des frei man- datierten Verteidigers des Beschuldigten zu Lasten des Beschwerdefüh- rers geht. 5.2.2. In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Aus- lagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT). 5.2.3. Der Verteidiger des Beschuldigten macht mit Kostennote vom 1. April 2025 einen Aufwand von insgesamt 13 Stunden und 15 Minuten bei einem Stun- denansatz von Fr. 270.00 nebst Auslagen von Fr. 83.90 und Mehrwert- steuer von 8,1 % (total Fr. 3'957.95) geltend. Dieser Aufwand erscheint an- gesichts der zehnseitigen Beschwerdeantwort als angemessen und ist im - 12 - Hinblick auf die durchschnittliche Schwierigkeit des Falles mit Fr. 240.00 pro Stunde zu entschädigen (§ 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der mit Fr. 83.90 geltend gemachten Auslagen und der Mehrwertsteuer von 8,1 % (§ 9 Abs. 2bis Satz 2 AnwT) ergibt sich eine ange- messene Entschädigung von gerundet Fr. 3'530.00, welche der Beschwer- deführer dem Verteidiger des Beschuldigten zu bezahlen hat. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. 2.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 104.00, zusammen Fr. 1'104.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet, so dass er der Oberge- richtskasse noch Fr. 304.00 zu bezahlen hat. 2.2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'530.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen - 13 - hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch