2.2.2. Zwischen dem Präsidenten und den Präsidentinnen des Bezirksgerichts A._____ besteht eine enge berufsbedingte Beziehungsnähe. Die tägliche Zusammenarbeit bringt zudem regelmässige persönliche Kontakte mit sich. Bei objektiver Betrachtung ist von einem offensichtlich bestehenden besonderen Näheverhältnis auszugehen, welches hinsichtlich der Präsidentinnen des Bezirksgerichts A._____ im Strafverfahren gegen die Beschuldigte, an welchem der Präsident des Bezirksgerichts A._____ als Zi- vil- und Strafkläger beteiligt ist, den Anschein der Befangenheit zu begründen vermag. Der Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO ist somit zu bejahen.