Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 140 I 326 E. 5.1). Auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (BGE 148 IV 137 E. 2.2). 2.2. 2.2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts A._____ konstituierte sich als Zivil- und Strafkläger und beteiligt sich damit als Partei am Strafverfahren gegen die Beschuldigte. Entsprechend hat er ein persönliches Interesse am Ausgang des Strafverfahrens. Der Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. a StPO ist damit erfüllt.