2.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verzichtete mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 auf eine Stellungnahme. Die übrigen Parteien des Strafverfahrens liessen sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a-f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder wider- -3-