Konkrete Hinweise, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Strafuntersuchung nicht in diesem Sinne vorantreiben könnte, gibt es keine. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Untersuchungshaft für einstweilen drei Monate als verhältnismässig erachtete, ist nicht zu beanstanden. 6. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung ihres amtlichen Verteidigers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO).