Wie bereits ausgeführt, steht derzeit nicht fest, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Verurteilung mit einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen hat. Nichtsdestotrotz hat sie wegen des Vorwurfs der Gehilfenschaft zu einem qualifizierten Betäubungsmitteltransport von "brutto" 7.16 Kilogramm Kokain durchaus mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Gefahr von Überhaft verneinte, ist nicht zu beanstanden und wurde von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren auch nicht beanstandet.