5. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau begründete die Verhältnismässigkeit der von ihm angeordneten dreimonatigen Untersuchungshaft damit, dass sich eine Flucht der Beschwerdeführerin durch eine Ausweis- oder Schriftensperre oder andere Ersatzmassnahmen nicht verhindern lasse. Die Beschwerdeführerin befinde sich erst seit wenigen Tagen in Untersuchungshaft. Angesichts der im Falle ihrer Verurteilung zu erwartenden hohen Freiheitsstrafe bestehe keine Gefahr von Überhaft.