4.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau begründete die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg geltend gemachte und von ihm bejahte Fluchtgefahr in seiner E. 3.4 damit, dass die Beschwerdeführerin Spanierin sei, sich erst seit dem 20. Juni 2025 in der Schweiz befinde, nach eigenen Angaben auch in Spanien arbeiten könne und zudem einer Rückreise nach Spanien nicht abgeneigt sei. Die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz keine gefestigten sozialen oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Im Falle einer Verurteilung drohe ihr eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr (Art. 19 Abs. 2 BetmG) sowie eine Landesverweisung.