__ sich bereits dahingehend abgesprochen haben, jegliche Tatbeteiligung der Beschwerdeführerin in Abrede zu stellen (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 16. September 2025, zu Fragen 21 ff.; Einvernahme von B._____ vom 16. September 2025, zu Frage 72). Zudem darf vermutet werden, dass sich auch B._____ in Untersuchungshaft befindet und eine weitergehende Kollusion mit ihm auch deshalb nicht möglich ist.