Ein weitergehender dringender Tatverdacht auf Betäubungsmitteldelikte kann derzeit nicht bejaht werden, weil ein solcher nicht offensichtlich gegeben ist und sich weder die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg noch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hierzu substantiiert geäussert haben, sondern sich darauf beschränkt haben, darzutun, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrem Bestreiten von den mutmasslich von B._____, der ihr Lebenspartner ist, begangenen Betäubungsmitteldelikten gewusst habe.