Weil die Beschwerdeführerin mutmasslich von Beginn weg darum wusste, dass die Spanienreise dem Transport von Drogen diente, drängt sich die Frage auf, warum sie sich dieser Reise anschloss, obwohl ihre Aussagen nahelegen, dass sie nicht in Drogendelikte involviert sein wollte. Weder B._____ (Einvernahme vom 16. September 2025 [Haftantragsbeilage 8], zu Fragen 63 ff.) noch die Beschwerdeführerin (Einvernahme vom 16. September 2025 [Haftantragsbeilage 7], zu Frage 19) vermochten diese Frage bisher überzeugend zu beantworten.