- als Mittäterin zumindest Mit-Tatherrschaft über die fraglichen Betäubungsmitteldelikte hatte (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1052/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3) oder - als Anstifterin B._____ zu den verübten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel bestimmte (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2022 und 6B_1366/2022 vom 24. Januar 2025 E. 6.4) oder - als Gehilfin die mutmasslich von B._____ begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch einen untergeordneten Tatbeitrag vorsätzlich unterstützte (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_697/2024 vom 12. Juni 2025 E. 1.2.1).