Der Umstand, dass es auch anders gewesen sein könnte, ändert nichts daran, dass es konkrete Verdachtsmomente dafür gibt, dass die Beschwerdeführerin von den B._____ zur Last gelegten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wusste. Zumindest im gegenwärtigen Verfahrensstadium – die Strafuntersuchung befindet sich noch ganz am Anfang – genügen diese Verdachtsmomente, um die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau getroffene Feststellung, dass die Beschwerdeführerin um die mutmasslich von B._____ begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wusste, zu schützen.