3.3.5. Die Beschwerdeführerin bestritt mit Stellungnahme vom 6. Oktober 2025 die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zum Dakty-Hit. Ein Tatverdacht hinsichtlich einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz lasse sich so nicht kreieren. Es wäre an der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gewesen, hierzu einer Stellungnahme zugängliche Ausführungen zu machen. Dass bei ihr vorgenommene Messungen positiv auf Kokain ausgefallen seien, sei mutmasslich auf körperliche Kontakte mit B._____ zurückzuführen, zumal die bei ihr festgestellten Werte deutlich tiefer als bei B._____ gewesen seien.