Deliktsort: […]) eingegangen (mit Verweis auf Beschwerdeantwortbeilagen 1 und 2). Dem "ITMS Bericht des Zolls" vom 15. September 2025 sei zu entnehmen, dass Messungen an den Händen, am Nacken und der Stirn der Beschwerdeführerin positiv auf Kokain ausgefallen seien. Die Aussagen der Beschwerdeführerin und von B._____, wonach die Beschwerdeführerin von nichts gewusst habe, seien als Schutzbehauptungen anzusehen. Die genaue Rolle der Beschwerdeführerin sei im weiteren Verlauf des Verfahrens abzuklären. Dies ändere am Vorliegen eines dringenden Tatverdachts aber nichts.