entsprechenden illegalen Tätigkeiten des Partners wisse (Ziff. II/2.3). Selbst wenn sie vom Drogenbesitz von B._____ in der gemeinsamen Wohnung gewusst haben sollte, hätte sie sich deshalb nicht im Sinne einer Mittäterschaft strafbar gemacht (Ziff. II/2.4). Dass die Aussagen von ihr und B._____ in einem unwichtigen Nebenpunkt nicht vollständig deckungsgleich seien, vermöge keinen dringenden Tatverdacht zu begründen (Ziff. II/2.6).