II/2.2 und 2.5). Die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau zu ihrer Aussage, wonach sie nicht wisse, ob B._____ "etwas mit Kokain zu tun habe", dieser aber schon immer gewusst habe, dass sie dieses Thema nicht möge, seien "abstrus" und kämen einem unzulässigen Umkehrschluss gleich. Dass man in einer Beziehung über Drogen spreche und klarstelle, damit nichts zu tun haben zu wollen, bedeute nicht, dass man von -5-