3.3.3. Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen mit Beschwerde vor, dass das Kokain so im Rücksitz des Fahrzeuges verbaut gewesen sei, dass es nicht ohne Weiteres auffindbar und damit auch für sie nicht feststellbar gewesen sei (Ziff. II/2.1). Warum die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festgestellten "eklatanten Widersprüche" zum Grund der Spanienreise einen dringenden Tatverdacht begründen sollten, sei "schleierhaft". Zum "Kerngeschehen", nämlich dass sie keine Kenntnisse vom Drogentransport und Drogenbesitz gehabt habe, lägen keine widersprüchlichen, sondern deckungsgleiche Aussagen vor (Ziff. II/2.2 und 2.5).