__ den sichergestellten Tampon wegen starken Nasenblutens benutzt habe, sei "äusserst unglaubwürdig". Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin lägen "objektivierbare Anhaltspunkte" vor, die darauf hinwiesen, dass die Beschwerdeführerin vom Drogentransport und der Aufbewahrung von Drogen in der gemeinsamen Wohnung gewusst habe.