Dass die Beschwerdeführerin in der gemeinsamen Wohnung nie im Zimmer von B._____ mit den 420 Gramm Kokain gewesen sei und von diesem Kokain nichts gewusst habe, erscheine "äusserst unwahrscheinlich", zumal B._____ ihr fester Freund sei, im besagten Zimmer auch Damenbekleidung und ein Tampon sichergestellt worden seien und B._____ angegeben habe, dass die Beschwerdeführerin im gleichen Zimmer wie er schlafe. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass B._____ den sichergestellten Tampon wegen starken Nasenblutens benutzt habe, sei "äusserst unglaubwürdig".